Allgemeine Bundesvergabeverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1994,
Paragraph 9
01.01.1994
31.08.2002
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,).
Bei der Öffnung der Angebote gemäß Paragraph 33, BVergG gelten die Punkte 4.2.5 bis 4.2.8 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß auch einzelne Einheitspreise oder Positionspreise aus Schreiben der Bieter über nachträgliche Preisänderungen zu verlesen sind.