Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

19.11.2005

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Praktische Betätigung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muss hauptberuflich
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis oder
    2. Ziffer 2
      als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
    3. Ziffer 3
      im öffentlichen Dienst
    absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:
    1. Ziffer eins
      bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und
    2. Ziffer 2
      bei Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

Abschreibung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40070553

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P8/NOR40070553

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