Absatz eins,Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muss hauptberuflich
- Ziffer einsin einem Dienstverhältnis oder
- Ziffer 2als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
- Ziffer 3im öffentlichen Dienst
absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer nachzuweisen.