Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.11.2005

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008

Text

Praktische Betätigung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muss hauptberuflich
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis oder
    2. Ziffer 2
      als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
    3. Ziffer 3
      im öffentlichen Dienst
    absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:
    1. Ziffer eins
      bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und
    2. Ziffer 2
      bei Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung.