Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Siegel

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Architekten und Ingenieurkonsulenten haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene akademische Grade und Berufstitel angeben. Mit Ausnahme des Bundeswappens muss der Inhalt des Siegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Siegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 20, E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist.
  2. Absatz 2,Vor der Eidesablegung ist die Genehmigung der Form des Siegels zu erwirken. Die Genehmigung der Form des Siegels wird von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nach Überprüfung des vorzulegenden Siegelabdruckes erteilt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
  3. Absatz 3,Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich anzuzeigen. In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Ziviltechniker über die Pflichten nach Paragraph 5, SVG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu melden.
  4. Absatz 4,Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40182087

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P19/NOR40182087

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