Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Siegel

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Architekten und Ingenieurkonsulenten haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene akademische Grade und Berufstitel angeben.
  2. Absatz 2,Vor der Eidesablegung ist die Genehmigung der Form des Siegels zu erwirken. Die Genehmigung der Form des Siegels wird von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nach Überprüfung des vorzulegenden Siegelabdruckes erteilt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
  3. Absatz 3,Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154881

Alte Dokumentnummer

N9199433594J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P19/NOR12154881

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