Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2005

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Befugnis erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch den dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntgegebenen Verzicht,
    2. Ziffer 2
      durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, daß diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
    3. Ziffer 3
      durch den Verlust der Eigenberechtigung,
    4. Ziffer 4
      durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens,
    5. Ziffer 5
      durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis.
  2. Absatz 2,Die Befugnis ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      wenn nachträglich festgestellt wurde, daß eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß Paragraph 5, zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war,
    2. Ziffer 2
      wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis mangelt.
  3. Absatz 3,Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzustellen.
  4. Absatz 4,Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.
  6. Absatz 6,Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  7. Absatz 7,Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154879

Alte Dokumentnummer

N9199433592J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P17/NOR12154879

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