Absatz eins,Die Befugnis erlischt:
- Ziffer einsdurch den dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntgegebenen Verzicht,
- Ziffer 2durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, daß diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
- Ziffer 3durch den Verlust der Eigenberechtigung,
- Ziffer 4durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens,
- Ziffer 5durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis.