Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2005

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde.“
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.
  3. Absatz 3,Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154875

Alte Dokumentnummer

N9199433588J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P13/NOR12154875

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