Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2005

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde.“
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.
  3. Absatz 3,Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt werden.