(3)Absatz 3,Ob und inwieweit der Hauptverband für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden, als Verbindungsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.Ob und inwieweit der Hauptverband für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Artikel 3, Absatz eins, Litera a bis g der Verordnung erfasst werden, als Verbindungsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.