(1)Absatz eins,Bei Anwendung des Art. 46 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung in bezug auf Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist der nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der sich aus der Anwendung eines Hundertsatzes auf die Bemessungsgrundlage ergibt, die aus diesen Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu ermitteln ist.Bei Anwendung des Artikel 46, zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung in bezug auf Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist der nach Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der sich aus der Anwendung eines Hundertsatzes auf die Bemessungsgrundlage ergibt, die aus diesen Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu ermitteln ist.