Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland) Art. 2

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 15/1994

Typ

Vertrag – Finnland

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt das Abkommen samt Schlußprotokoll ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar werden.
  2. Absatz 2,Artikel 4 des Abkommens und Punkt römisch zwei des Schlußprotokolls zum Abkommen sind auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008893

Dokumentnummer

NOR12108137

Alte Dokumentnummer

N6199432711J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/15/A2/NOR12108137

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