Kurztitel

Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt das Abkommen samt Schlußprotokoll ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar werden.
  2. Absatz 2,Artikel 4 des Abkommens und Punkt römisch zwei des Schlußprotokolls zum Abkommen sind auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.