(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln) bestimmt ist.Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß Paragraph 6, Litera a, LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln) bestimmt ist.