Bundesrecht konsolidiert

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Zellglasfolien-Verordnung § 1

Kurztitel

Zellglasfolien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 128/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.09.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß Paragraph 6, Litera a, LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln) bestimmt ist.

Folgende Arten werden unterschieden:

  1. Ziffer eins
    unbeschichtete Zellglasfolien,
  2. Ziffer 2
    beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung,
  3. Ziffer 3
    beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.
  1. Absatz 2,Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.
  2. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010773

Dokumentnummer

NOR40069311

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/128/P1/NOR40069311

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