Bundesrecht konsolidiert

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Zellglasfolien-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zellglasfolien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 128/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.02.1994

Außerkrafttretensdatum

09.09.2005

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins Punkt (, eins,) Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß Paragraph 6, Litera a, LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Verzehrprodukten) bestimmt ist.

  1. Absatz 2,Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.
  2. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Zellglasfolien, deren für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmte Seite eine Lackbeschichtung von mehr als 50 mg/dm2 aufweist,
    2. Ziffer 2
      mehrschichtige Folien, deren für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmte Schicht nicht aus Zellglas besteht,
    3. Ziffer 3
      Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.

Gesetzesnummer

10010773

Dokumentnummer

NOR12136817

Alte Dokumentnummer

N8199419816L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/128/P1/NOR12136817

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