Bundesrecht konsolidiert

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1080/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.12.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter
    1. Ziffer eins
      ausschließlichem oder überwiegendem Einsatz von Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmelasse und/oder Wein:
      • Strichaufzählung
        Herstellen und Verpacken von Hefe ohne gleichzeitiges Herstellen von Spiritus;
      • Strichaufzählung
        Herstellen von Hefe und Spiritus nach dem Lüftungsverfahren einschließlich Verpacken (Abfüllen);
      • Strichaufzählung
        Herstellen von Hefe und Spiritus nach dem Dickmaischeverfahren einschließlich Verpacken (Abfüllen);
      • Strichaufzählung
        Herstellen von Spiritus nach dem Dickmaischeverfahren einschließlich Abfüllen ohne gleichzeitiges Herstellen von Hefe
      • Strichaufzählung
        Herstellen von Spiritus aus Wein.
    2. Ziffer 2
      Einsatz von Zuckerrübenmelasse oder anderen zuckerhaltigen Rohstoffen:
      • Strichaufzählung
        Herstellen und Verpacken von Zitronensäure.
    Spiritus im Sinne dieser Verordnung ist ein Äthanol-Wassergemisch mit einem Äthanolgehalt von nicht kleiner als 90 Volumsprozent.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke oder von alkoholischen Getränken (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 7, AAEV),
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Soweit auf Grund des Marktangebotes möglich bevorzugter Einsatz von Qualitätsmelasse;
    2. Ziffer 2
      Führung des Gäransatzes bis zur weitestgehenden Aufzehrung des biochemisch umsetzbaren Zuckers;
    3. Ziffer 3
      Reduktion der Mengen an hochbelasteten Abwässern durch Einsatz hochkonzentrierter Stammlösungen;
    4. Ziffer 4
      Einsatz innerbetrieblicher Vermeidungsmaßnahmen zur Reduktion von Produktverlusten;
    5. Ziffer 5
      Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zum Abfangen von hydraulischen Spitzenbelastungen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
    6. Ziffer 6
      bevorzugter Einsatz des Kreislaufkühlverfahrens zur Abführung der Abwärme aus Fermentern usw.;
    7. Ziffer 7
      Einsatz kombinierter anaerob-aerober biologischer Reinigungsverfahren mit Kohlenstoffabbau, Nitrifikation und Stickstoffelimination bei Direkteinleitern;
    8. Ziffer 8
      vom Abwasser getrennte Behandlung und Entsorgung der bei der Melassevorbehandlung, der Fermentation und bei der Abwasserbehandlung anfallenden festen Rückstände;
    9. Ziffer 9
      Eindampfung hochkonzentrierter Abwässer aus Prozessen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Weiterverwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel.

Schlagworte

Zuckerrübenmelasse, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Direkteinleiter, Futterverbesserungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010860

Dokumentnummer

NOR12138145

Alte Dokumentnummer

N8199444430J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1080/P1/NOR12138145

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