(5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Soweit auf Grund des Marktangebotes möglich bevorzugter Einsatz von Qualitätsmelasse;
Führung des Gäransatzes bis zur weitestgehenden Aufzehrung des biochemisch umsetzbaren Zuckers;
Reduktion der Mengen an hochbelasteten Abwässern durch Einsatz hochkonzentrierter Stammlösungen;
Einsatz innerbetrieblicher Vermeidungsmaßnahmen zur Reduktion von Produktverlusten;
Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zum Abfangen von hydraulischen Spitzenbelastungen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
bevorzugter Einsatz des Kreislaufkühlverfahrens zur Abführung der Abwärme aus Fermentern usw.;
Einsatz kombinierter anaerob-aerober biologischer Reinigungsverfahren mit Kohlenstoffabbau, Nitrifikation und Stickstoffelimination bei Direkteinleitern;
vom Abwasser getrennte Behandlung und Entsorgung der bei der Melassevorbehandlung, der Fermentation und bei der Abwasserbehandlung anfallenden festen Rückstände;
Eindampfung hochkonzentrierter Abwässer aus Prozessen gemäß Abs. 2 Z 1 und Weiterverwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel.Eindampfung hochkonzentrierter Abwässer aus Prozessen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Weiterverwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel.