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Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen) § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1075/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.12.1995

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern oder Braten von Fischen aller Art und Verpacken.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Fischintensivhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Bei Verarbeitung von Tiefkühlrohware Einsatz wassersparender Auftauautomaten;
    2. Ziffer 2
      Einsatz wassersparender Verarbeitungsmaschinen;
    3. Ziffer 3
      Einsatz wassersparender Armaturen und wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger);
    4. Ziffer 4
      Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen, und von Desinfektionsmitteln; soweit auf Grund der Produktionsvorgänge möglich Verzicht auf den Einsatz halogenabspaltender Reinigungs- und Desinfektionsmittel bzw. Ersatz durch Peroxid, Peressigsäure usw.;
    5. Ziffer 5
      Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich;
    6. Ziffer 6
      bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren (Sedimentation, Absiebung, Flotation);
    7. Ziffer 7
      bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer (Ziffer 6,) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    8. Ziffer 8
      vom Abwasser gesonderte Entsorgung von festen Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschmittel, Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

10010855

Dokumentnummer

NOR12138109

Alte Dokumentnummer

N8199444389J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1075/P1/NOR12138109

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