Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
31.12.1995
Außerkrafttretensdatum
10.07.2026
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern oder Braten von Fischen aller Art und Verpacken.Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern oder Braten von Fischen aller Art und Verpacken.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
Abwasser aus der Fischintensivhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.4 AAEV),Abwasser aus der Fischintensivhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 4, AAEV),
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Bei Verarbeitung von Tiefkühlrohware Einsatz wassersparender Auftauautomaten;
Einsatz wassersparender Verarbeitungsmaschinen;
Einsatz wassersparender Armaturen und wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger);
Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen, und von Desinfektionsmitteln; soweit auf Grund der Produktionsvorgänge möglich Verzicht auf den Einsatz halogenabspaltender Reinigungs- und Desinfektionsmittel bzw. Ersatz durch Peroxid, Peressigsäure usw.;Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen, und von Desinfektionsmitteln; soweit auf Grund der Produktionsvorgänge möglich Verzicht auf den Einsatz halogenabspaltender Reinigungs- und Desinfektionsmittel bzw. Ersatz durch Peroxid, Peressigsäure usw.; Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich;
bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren (Sedimentation, Absiebung, Flotation);
bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer (Z 6) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer (Ziffer 6,) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung von festen Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Entsorgung von festen Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschmittel, Stickstoffentfernung
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
10010855
Dokumentnummer
NOR12138109
Alte Dokumentnummer
N8199444389J