Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)
Bundesgesetzblatt Nr. 1075 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph eins
31.12.1995
10.07.2026
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschmittel, Stickstoffentfernung
14.07.2026
10010855
NOR12138109
N8199444389J