Bundesrecht konsolidiert

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Spielzeugkennzeichnungsverordnung § 1

Kurztitel

Spielzeugkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1029/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.
  2. Absatz 2,Spielzeug, das Paragraphen 2 bis 4 nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen nur ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es diesen Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht und dass es erst dann im Europäischen Wirtschaftsraum gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, wenn es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10003278

Dokumentnummer

NOR40138651

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1029/P1/NOR40138651

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