Kurztitel

Spielzeugkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.04.2012

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.
  2. Absatz 2,Spielzeug, das Paragraphen 2 bis 4 nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen nur ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es diesen Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht und dass es erst dann im Europäischen Wirtschaftsraum gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, wenn es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.