Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr § 8

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Feststellung der Kenntnisse nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß Paragraph 7,
  2. Absatz 2,Wenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, dass der Bewerber über keine für die Tätigkeit als Lenker (Taxilenker) ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen.

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40226588

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/951/P8/NOR40226588

Navigation im Suchergebnis