Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 951/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Feststellung der Kenntnisse nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß Paragraph 7,
  2. Absatz 2,Ein Zeugnis darf ferner nur ausgestellt werden, wenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, daß der Bewerber für die Tätigkeit als Taxilenker über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR12079984

Alte Dokumentnummer

N5199319211L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/951/P8/NOR12079984

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