Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr § 26a

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Unbefristete Ausweise (Taxi)

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte unbefristete Ausweise behalten ihre Gültigkeit spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Paragraph 10, Absatz 2, (Befristung) gilt für solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Monat entspricht, an dem der unbefristete Ausweis ausgestellt wurde, behalten.
  2. Absatz 2,Für die Verlängerung des Ausweises für weitere fünf Jahre ist Paragraph 10, Absatz 3, anzuwenden.

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40226602

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/951/P26a/NOR40226602

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