Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Unbefristete Ausweise (Taxi)

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte unbefristete Ausweise behalten ihre Gültigkeit spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Paragraph 10, Absatz 2, (Befristung) gilt für solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Monat entspricht, an dem der unbefristete Ausweis ausgestellt wurde, behalten.
  2. Absatz 2,Für die Verlängerung des Ausweises für weitere fünf Jahre ist Paragraph 10, Absatz 3, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40226602