Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 951/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

16.09.2003

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

5. TEIL

Strafbestimmungen

Paragraph 25, (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Übertretungen von Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Absatz eins,

Anmerkung

Z 12 der Novelle BGBl. II Nr. 337/2003 lautet: "In § 25 Abs. 1 wird
das Zitat "§ 14 Abs. 1 Z 4" durch das Zitat "§ 15 Abs. 1 Z 4"
ersetzt.". Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR12080001

Alte Dokumentnummer

N5199319228L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/951/P25/NOR12080001

Navigation im Suchergebnis