Absatz 2,Übertretungen von Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Absatz eins,
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
Paragraph 25
01.01.1994
16.09.2003
5. TEIL
Strafbestimmungen
Paragraph 25, (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.