(1)Absatz eins,Ist für den Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde.