Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

15.07.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Ist für den Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Absatz eins, hat durch die Kommission nach Paragraph 8, Absatz eins, zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.
  3. Absatz 3,Auf Grund des Nachweises gemäß Absatz 2, hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40042455

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/951/P12/NOR40042455

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