Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 951/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

14.07.2003

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 12, (1) Ist für den Standort des Gewerbebetriebes die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er sowohl Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen als auch entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde.

  1. Absatz 2,Die Feststellung der Ortskenntnisse und der Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen hat durch die Kommission nach Paragraph 8, Absatz eins, zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.
  2. Absatz 3,Auf Grund des Nachweises gemäß Absatz 2, hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR12079988

Alte Dokumentnummer

N5199319215L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/951/P12/NOR12079988

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