§ 12. (1) Ist für den Standort des Gewerbebetriebes die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er sowohl Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen als auch entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde.Paragraph 12, (1) Ist für den Standort des Gewerbebetriebes die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er sowohl Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen als auch entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Ortskenntnisse und der Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.Die Feststellung der Ortskenntnisse und der Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen hat durch die Kommission nach Paragraph 8, Absatz eins, zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.
(3)Absatz 3,Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.Auf Grund des Nachweises gemäß Absatz 2, hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.