Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr § 10

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
  2. Absatz 2,Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.
  3. Absatz 3,Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig
    1. Litera a
      wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,
    2. Litera b
      wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,
    3. Litera c
      wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,
    4. Litera d
      wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat,
    5. Litera e
      wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40226590

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/951/P10/NOR40226590

Navigation im Suchergebnis