Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.07.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
  2. Absatz 2,In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wegen eines körperlichen Leidens, kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40042454

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/951/P10/NOR40042454

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