Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Parlamentarischer Ausschuß § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 915/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Unterzeichnungsdatum

20.05.1992

Index

59/01 EFTA

Titel

(Übersetzung)
ABKOMMEN ÜBER EINEN PARLAMENTARISCHEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN Die Vertragsparteien des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten und des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes,
StF: BGBl. Nr. 915/1993 (NR: GP XVIII RV 686 AB 1212 S. 127. BR: AB 4591 S. 573.)

Änderung

Vertragsparteien

*Finnland 915/1993, 916/1993 P *Island 915/1993, 916/1993 P *Norwegen 915/1993, 916/1993 P *Schweden 915/1993, 916/1993 P

Präambel/Promulgationsklausel

ANGESICHTS des Artikels 95 und des Protokolls 36 des EWR-Abkommens *1),

IN DER ÜBERLEGUNG, daß sich sowohl Artikel 9 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten *2) als auch

Artikel 47 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) auf einen Ausschuß der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten beziehen, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind;

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Parlamente der EFTA-Staaten eine wichtige Rolle für die Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraumes spielen werden;

EINGEDENK des Ziels der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlamentes und der Parlamente der EFTA-Staaten beizutragen;

IM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten der EFTA-Staaten zusätzlich zu stärken;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 913 aus 1993,

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993,

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. August 1993 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 916 aus 1993,) tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10007397

Dokumentnummer

NOR11007519

Alte Dokumentnummer

N5199319729L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/915/P0/NOR11007519

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