ANGESICHTS des Artikels 95 und des Protokolls 36 des EWR-Abkommens *1),
IN DER ÜBERLEGUNG, daß sich sowohl Artikel 9 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten *2) als auch
Artikel 47 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) auf einen Ausschuß der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten beziehen, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Parlamente der EFTA-Staaten eine wichtige Rolle für die Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraumes spielen werden;
EINGEDENK des Ziels der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlamentes und der Parlamente der EFTA-Staaten beizutragen;
IM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten der EFTA-Staaten zusätzlich zu stärken;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 913/1993*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 913 aus 1993,
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993,