EFTA - Parlamentarischer Ausschuß
Bundesgesetzblatt Nr. 915 aus 1993,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.01.1994
31.12.1994
20.05.1992
59/01 EFTA
(Übersetzung)
ABKOMMEN ÜBER EINEN PARLAMENTARISCHEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN Die Vertragsparteien des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten und des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes,
StF: BGBl. Nr. 915/1993 (NR: GP XVIII RV 686 AB 1212 S. 127. BR: AB 4591 S. 573.)
BGBl. Nr. 916/1993 (P) (NR: GP XVIII RV 1063 AB 1215 S. 127. BR: AB 4590 S. 573.)
*Finnland 915 aus 1993,, 916 aus 1993, P *Island 915 aus 1993,, 916 aus 1993, P *Norwegen 915 aus 1993,, 916 aus 1993, P *Schweden 915 aus 1993,, 916 aus 1993, P
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. August 1993 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 916 aus 1993,) tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
ANGESICHTS des Artikels 95 und des Protokolls 36 des EWR-Abkommens *1),
IN DER ÜBERLEGUNG, daß sich sowohl Artikel 9 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten *2) als auch
Artikel 47 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) auf einen Ausschuß der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten beziehen, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Parlamente der EFTA-Staaten eine wichtige Rolle für die Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraumes spielen werden;
EINGEDENK des Ziels der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlamentes und der Parlamente der EFTA-Staaten beizutragen;
IM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten der EFTA-Staaten zusätzlich zu stärken;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 913 aus 1993,
*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993,
14.11.2019
10007397
NOR11007519
N5199319729L