Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 3 Art. 2

Kurztitel

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 3

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 911/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/01 EFTA

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Bei der EFTA-Überwachungsbehörde wird ein beratender Ausschuß eingesetzt der sie bei der Prüfung der im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffahrtsverkehr gewährten Beihilfen unterstützt. Ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde übernimmt den Vorsitz in diesem Ausschuß der sich aus Vertretern zusammensetzt die von jedem EFTA-Staat ernannt werden. Er wird spätestens zehn Tage vor dem Zusammentreten unter Angabe der, Tagesordnung einberufen; diese Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
  2. Ziffer 2
    Der Ausschuß kann jede Frage der Durchführung der Bestimmungen über die Beihilferegelung auf dem Verkehrssektor prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben.
  3. Ziffer 3
    Dieser Ausschuß wird über Art und Höhe sowie allgemein über alle zweckdienlichen Angaben über die den Transportunternehmen gewährten Beihilfen unterrichtet sobald diese Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch dreizehn Abschnitt I (iv) des EWR-Abkommens, der die Gewährung von Beihilfen im Transportsektor regelt, zur Kenntnis gebracht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007388

Dokumentnummer

NOR12080078

Alte Dokumentnummer

N5199319321L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/911/A2/NOR12080078

Navigation im Suchergebnis