Dieser Ausschuß wird über Art und Höhe sowie allgemein über alle zweckdienlichen Angaben über die den Transportunternehmen gewährten Beihilfen unterrichtet sobald diese Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Anhangs XIII Abschnitt I (iv) des EWR-Abkommens, der die Gewährung von Beihilfen im Transportsektor regelt, zur Kenntnis gebracht worden sind.Dieser Ausschuß wird über Art und Höhe sowie allgemein über alle zweckdienlichen Angaben über die den Transportunternehmen gewährten Beihilfen unterrichtet sobald diese Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch dreizehn Abschnitt I (iv) des EWR-Abkommens, der die Gewährung von Beihilfen im Transportsektor regelt, zur Kenntnis gebracht worden sind.