(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten des Abkommens nehmen die EFTA-Staaten an allen Arbeiten im Rahmen von Plänen für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information *1) teil.
Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den entsprechenden Finanzvorschriften leisten die EFTA-Staaten einen Finanzbeitrag zu diesen Maßnahmen.
Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an allen EG-Ausschüssen teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung solcher Maßnahmen unterstützen, bei denen es um Bereiche geht, die Gegenstand des Abkommens sind.