EWR-Abkommen – Protokoll 30
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins
01.01.1994
31.07.1994
59/04 EU – EWR
Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den entsprechenden Finanzvorschriften leisten die EFTA-Staaten einen Finanzbeitrag zu diesen Maßnahmen.
Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an allen EG-Ausschüssen teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung solcher Maßnahmen unterstützen, bei denen es um Bereiche geht, die Gegenstand des Abkommens sind.
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*1) Das heißt künftige Pläne in der Art des Plans, der mit 389 Y 0 628(01) - Entschließung des Rates vom 19. Juni 1989 über die Durchführung eines Plans für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information: Statistisches Programm der Europäischen Gemeinschaften 1989 - 1992 (ABl. Nr. C 161 vom 28. 6. 1989, S. 1) aufgestellt wurde.
Zu Absatz 2, Unterabs. 1 und 2: Die besondere Inkrafttretensbestimmung in Artikel 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da das Inkrafttretensdatum ident ist.
05.03.2026
10007361
NOR12079893
N5199318868L