Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen – Protokoll 26 Art. 1

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 26

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. III Nr. 53/2006, nicht in das Protokoll eingearbeitet.

Text

Eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten überträgt der EFTA-Überwachungsbehörde gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffend staatliche Beihilfen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft innehat; damit soll die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage versetzt werden, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 49 und 61 bis 64 des Abkommens niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen. Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält dieselben Befugnisse zur Anwendung der für staatliche Beihilfen geltenden Wettbewerbsregeln bei den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen nach Maßgabe von Protokoll 14.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

10007357

Dokumentnummer

NOR12079881

Alte Dokumentnummer

N5199318852L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A1/NOR12079881

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