EWR-Abkommen – Protokoll 26
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
01.01.1994
59/04 EU – EWR
Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2006,, nicht in das Protokoll eingearbeitet.
Eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten überträgt der EFTA-Überwachungsbehörde gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffend staatliche Beihilfen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft innehat; damit soll die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage versetzt werden, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 49 und 61 bis 64 des Abkommens niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen. Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält dieselben Befugnisse zur Anwendung der für staatliche Beihilfen geltenden Wettbewerbsregeln bei den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen nach Maßgabe von Protokoll 14.
05.03.2026
10007357
NOR12079881
N5199318852L