die Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, soweit, dafür gemäß § 6 Abs. 2 eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann,die Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, soweit, dafür gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann,