Absatz eins,Der Bund hat für die von der Austro Control GmbH im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen, und zwar für
- Ziffer einsdie Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes,
- Ziffer 2die Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, soweit, dafür gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann,
- Ziffer 3die Führung des Luftfahrzeugregisters (Paragraph 16, Absatz eins, LFG),
- Ziffer 4die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst (Paragraph 119, Absatz eins, Litera h, LFG),
- Ziffer 5die Durchführung von Verfahren gemäß Paragraphen 8 f, f, BGzLV,
- Ziffer 6die Mitwirkung bei der Überprüfung und Beseitigung von Luftfahrthindernissen (Paragraph 96, LFG),
- Ziffer 7Leistungen im Interesse der Landesverteidigung
ein Entgelt zu leisten, dem das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist. Dieses Entgelt ist von demjenigen Bundesminister zu leisten, der die Austro Control GmbH mit der Erbringung der Leistung beauftragt hat.