Kurztitel

Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

Leistungen für den Bund

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bund hat für die von der Austro Control GmbH im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen, und zwar für
    1. Ziffer eins
      die Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      die Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, soweit, dafür gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann,
    3. Ziffer 3
      die Führung des Luftfahrzeugregisters (Paragraph 16, Absatz eins, LFG),
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst (Paragraph 119, Absatz eins, Litera h, LFG),
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Verfahren gemäß Paragraphen 8 f, f, BGzLV,
    6. Ziffer 6
      die Mitwirkung bei der Überprüfung und Beseitigung von Luftfahrthindernissen (Paragraph 96, LFG),
    7. Ziffer 7
      Leistungen im Interesse der Landesverteidigung
    ein Entgelt zu leisten, dem das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist. Dieses Entgelt ist von demjenigen Bundesminister zu leisten, der die Austro Control GmbH mit der Erbringung der Leistung beauftragt hat.
  2. Absatz 2,Soweit die Verrechnung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Austro Control GmbH an die Benützer nach den diesbezüglich zur Anwendung kommenden internationalen Rechtsvorschriften unzulässig ist, hat der Bund der Austro Control GmbH die dieser dadurch entgehenden Einnahmen nach dem Kostendeckungsprinzip zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, entgeltpflichtige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit der Austro Control GmbH einen Rahmenvertrag über die nach Absatz eins, zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sowie über die nach Absatz 2, zu gewährenden Einnahmenersätze abzuschließen. Dieser Vertrag kann für eine mehrjährige Gültigkeit abgeschlossen werden. Die Abrechnung hat auf Grund der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bzw. der tatsächlich entgangenen Einnahmen zu erfolgen. Diese Abrechnung kann von einem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft werden.