Bundesrecht konsolidiert

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Handelsvertretergesetz § 9

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HVertrG 1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Entstehung des Provisionsanspruchs

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts zwischen dem Unternehmer und dem Dritten, wenn und soweit
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat oder
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer nach dem Vertrag mit dem Dritten das Geschäft hätte ausführen sollen oder
    3. Ziffer 3
      der Dritte das Geschäft durch Erbringen seiner Leistung ausgeführt hat.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Provision entsteht spätestens, wenn der Dritte seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hat oder ausgeführt haben müßte, hätte der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht, daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und dies nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind. Bei Zahlungsverzug des Dritten hat aber der Unternehmer nachzuweisen, alle zumutbaren Schritte unternommen zu haben, um den Dritten zur Leistung zu veranlassen.

Anmerkung

1. Beim Vermittlungsagenten wird das Geschäft erst rechtswirksam mit der Annahmeerklärung des Geschäftsherrn („Auftragsbestätigung“).
2. Zur Fälligkeit s. § 15.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10003122

Dokumentnummer

NOR12036546

Alte Dokumentnummer

N2199325943J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P9/NOR12036546

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