Absatz eins,Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts zwischen dem Unternehmer und dem Dritten, wenn und soweit
- Ziffer einsder Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat oder
- Ziffer 2der Unternehmer nach dem Vertrag mit dem Dritten das Geschäft hätte ausführen sollen oder
- Ziffer 3der Dritte das Geschäft durch Erbringen seiner Leistung ausgeführt hat.