(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 24, 26 Abs. 2, 26b Abs. 2 und 4 sowie 26d können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.Die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 2 und 3, 12 Absatz eins, 14, 15, 16, Absatz eins und 2, 21 Absatz eins und 3, 23, 24, 26 Absatz 2, 26 b, Absatz 2 und 4 sowie 26d können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.