Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften
Zwingende Vorschriften
§ 27. (1) Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 24 und 26 Abs. 2 können im voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.Paragraph 27, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 2 und 3, 12 Absatz eins, 14, 15, 16, Absatz eins und 2, 21 Absatz eins und 3, 23, 24 und 26 Absatz 2, können im voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 können im voraus durch Vertrag weder zum Nachteil des Handelsvertreters noch zum Nachteil des Unternehmers aufgehoben oder beschränkt werden.Die Bestimmungen der Paragraphen 4, 5 und 6 können im voraus durch Vertrag weder zum Nachteil des Handelsvertreters noch zum Nachteil des Unternehmers aufgehoben oder beschränkt werden.