Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HVertrG 1993
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Gewinnbeteiligung
§ 17.Paragraph 17,
Ist bedungen, daß die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften besteht oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe der Vergütung maßgebend sein soll, so ist nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf Grund des Jahresabschlusses abzurechnen. §§ 15 und 16 sind sinngemäß anzuwenden. Ist bedungen, daß die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften besteht oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe der Vergütung maßgebend sein soll, so ist nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf Grund des Jahresabschlusses abzurechnen. Paragraphen 15 und 16 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Tantieme
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Gesetzesnummer
10003122
Dokumentnummer
NOR12036554
Alte Dokumentnummer
N2199325951J