Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Text

Gewinnbeteiligung

Paragraph 17,

Ist bedungen, daß die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften besteht oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe der Vergütung maßgebend sein soll, so ist nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf Grund des Jahresabschlusses abzurechnen. Paragraphen 15 und 16 sind sinngemäß anzuwenden.