Handelsvertretergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
Paragraph 17
01.03.1993
Ist bedungen, daß die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften besteht oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe der Vergütung maßgebend sein soll, so ist nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf Grund des Jahresabschlusses abzurechnen. Paragraphen 15 und 16 sind sinngemäß anzuwenden.