Anmerkung
1. Die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen (Immobilienmarkler, Realitätenvermittler) ist durch den § 29 des im übrigen aufgehobenen (s. § 29 dieses BG) - früheren Handelsvertretergesetzes,
BGBl. Nr. 348/1921, geregelt (sog. ,,Zivilmäkler"). Dieser ist auch auf sonstige Geschäfte anzuwenden, die nicht ,,Gegenstand des Handelsverkehrs" sind.
2. Wer Gegenstände des Handelsverkehrs ohne ständige Betrauung vermittelt ist Handelsmäkler (seit 1. 7. 1996 Handelsmakler, vgl. Art. III,
BGBl. Nr. 262/1996) (§§ 93 11 HGB, dRGBl. S. 219/1897, s. auch § 28 Abs. 1).
3. Für den angestellten Vermittler gilt das Angestelltengesetz,
BGBl. Nr. 292/1921 (s. auch § 28 Abs. 1).
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013