Bundesrecht konsolidiert

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Handelsvertretergesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Abkürzung

HVertrG 1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters

Begriff des selbständigen Handelsvertreters

Paragraph eins,
  1. Absatz einsHandelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
  2. Absatz 2Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

Anmerkung

1. Die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen (Immobilienmarkler, Realitätenvermittler) ist durch den § 29 des im übrigen aufgehobenen (s. § 29 dieses BG) - früheren Handelsvertretergesetzes, BGBl. Nr. 348/1921, geregelt (sog. ,,Zivilmäkler"). Dieser ist auch auf sonstige Geschäfte anzuwenden, die nicht ,,Gegenstand des Handelsverkehrs" sind.
2. Wer Gegenstände des Handelsverkehrs ohne ständige Betrauung vermittelt ist Handelsmäkler (seit 1. 7. 1996 Handelsmakler, vgl. Art. III, BGBl. Nr. 262/1996) (§§ 93 11 HGB, dRGBl. S. 219/1897, s. auch § 28 Abs. 1).
3. Für den angestellten Vermittler gilt das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 (s. auch § 28 Abs. 1).

Schlagworte

Handelsagent

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013

Gesetzesnummer

10003122

Dokumentnummer

NOR12036538

Alte Dokumentnummer

N2199325935J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P1/NOR12036538

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