Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Text

Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters

Begriff des selbständigen Handelsvertreters

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.