Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Hall/West im Bereich der Gemeinden Ampass und Hall in Tirol Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Hall/West im Bereich der Gemeinden Ampass und Hall in Tirol

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 853/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

17.12.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Anschlußstelle Hall/West der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Ampass und Hall in Tirol wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 69,706 und AB-km 70,617 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsstraße die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Ampass und Hall in Tirol aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 824a im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsstraße

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10012230

Dokumentnummer

NOR12153578

Alte Dokumentnummer

N9199318014L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/853/A1/NOR12153578

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