Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
17.12.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Gewerbetreibende, die den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung „Pfandverkauf“ nicht im Wege der Versteigerung durchführen, sind verpflichtet,
über den Wert jedes dabei feilgehaltenen Teppichs ein Gutachten eines hiefür gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellen zu lassen und
dieses Gutachten den am Kauf interessierten Kunden vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014
Gesetzesnummer
10007333
Dokumentnummer
NOR12079519
Alte Dokumentnummer
N5199318012L