Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen § 1

Kurztitel

Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 852/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.12.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

Gewerbetreibende, die den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung „Pfandverkauf“ nicht im Wege der Versteigerung durchführen, sind verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    über den Wert jedes dabei feilgehaltenen Teppichs ein Gutachten eines hiefür gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellen zu lassen und
  2. Ziffer 2
    dieses Gutachten den am Kauf interessierten Kunden vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2014

Gesetzesnummer

10007333

Dokumentnummer

NOR12079519

Alte Dokumentnummer

N5199318012L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/852/P1/NOR12079519

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